Schmerzensgeld

Schmerzensgeld

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Schmẹr|zens|geld 〈n. 12Entschädigung in Geld für einen erlittenen, immateriellen Schaden

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Schmẹr|zens|geld, das (Rechtsspr.):
Entschädigung in Geld für einen erlittenen immateriellen, bes. körperlichen Schaden:
[ein] S. fordern;
Anspruch auf [ein] S. haben.

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Schmerzensgeld,
 
Schadensersatzanspruch, der bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person für einen nichtvermögensrechtlichen (immateriellen) Schaden neben dem Anspruch auf Ersatz materieller Schäden verlangt werden kann (§ 847 BGB). Voraussetzung für den (vererbbaren) Anspruch ist das Vorliegen einer deliktischen (unerlaubten) Handlung, ein bloß vertragsrechtlicher Haftungsgrund genügt nicht. Der Schmerzensgeldanspruch hat über den Ausgleich für erlittene und gegebenenfalls noch zu erleidende Schmerzen hinaus Genugtuungsfunktion. Seine Höhe bestimmt sich nach Billigkeit und kann durch Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (veröffentlicht in Schmerzensgeldtabellen) bestimmt werden. Bemessungsgrundlagen sind neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzung und den dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen für den Geschädigten u. a. die Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers sowie der Grad des Verschuldens; daneben können zahlreiche weitere Umstände des Einzelfalles eine Rolle spielen, z. B. auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger. Wird der Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist ein unbezifferter Klageantrag zulässig. Die von den Gerichten zugesprochenen Beträge sind im Lauf der Zeit erheblich gestiegen, haben in Deutschland aber bei weitem nicht das Ausmaß wie z. B. in den USA erreicht. - Dem Anspruch auf Schmerzensgeld ähnlich ist der Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
 
Auch nach österreichischem Recht (§ 1325 ABGB) ist das Schmerzensgeld ein Schadensersatzanspruch, durch den dem Verletzten ein in der Gefühlssphäre eingetretener, immaterieller Schaden abgegolten werden soll. Der Anspruch ist höchstpersönlich, er kann zwar abgetreten werden, ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen vererblich oder pfändbar. - Im schweizerischen Recht kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Anspruch auf Genugtuung besteht auch bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt (Art. 49 OR).

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Schmẹr|zens|geld, das (Rechtsspr.): (neben dem Schadensersatz einzuklagende) Entschädigung in Geld für einen erlittenen immateriellen Schaden: [ein] S. fordern, verlangen, erhalten, kassieren; Anspruch auf [ein] S. haben; auf S. klagen.

Universal-Lexikon. 2012.

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